Ist es Ihnen nicht möglich, Ihren Mandanten persönlich vor Gericht zu vertreten – etwa aufgrund der langen Anreisezeit zum Gericht oder aufgrund einer anderen Verpflichtung – können Sie einen Vertreter benennen, der für Sie einspringt. Dieser Terminsvertreter wird als „Unterbevollmächtigter“ bezeichnet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betroffene Mandant im Anschluss auf Sie als Anwalt seiner Wahl verzichten muss. Sie bleiben weiterhin sein persönlicher Ansprechpartner und kümmern sich als Hauptbevollmächtigter um den Schriftverkehr mit dem Gericht. Außerdem fällt es in Ihre Zuständigkeit, Ihren Vertreter über die Sachlage zu informieren und ihn bestmöglich auf die Verhandlung vorzubereiten.
Auch während des Verfahrens bleiben Sie mit dem Unterbevollmächtigten in Kontakt und tauschen sich über neue Entwicklungen und mögliche Probleme aus.
Der Terminsvertreter (auch Unterbevollmächtigter genannt) ist ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes, der vom primär beauftragten Rechtsanwalt (auch Hauptbevollmächtigter genannt) eingeschaltet wird.
Es kommt vor, dass ein Mandant vor einem Gericht klagen muss (oder verklagt wird), das von seinem Wohnort weit entfernt ist. Der Mandant kann sich dann entweder gleich einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts nehmen.
Nachteil:
Er wird "seinen" Anwalt dann nie persönlich zu Gesicht bekommen, sondern kann mit ihm nur telefonieren und Unterlagen austauschen.
Die andere Alternative: Er beauftragt einen Anwalt an seinem Wohnort. Mit diesem kann er den Fall dann persönlich besprechen. Allerdings müsste
der Anwalt dann aber zum Verhandlungstermin an den Ort des Prozessgerichts reisen. Dies kommt für ihn nur dann in Frage, wenn es sich um einen sehr hohen
Gegenstandswert handelt oder der Mandant bereit ist, ihm auch die Reisezeit zu bezahlen.
Die Lösung für dieses Problem ist der Terminsvertreter, also ein Prozessanwalt am Ort des Gerichts, der für den Hauptanwalt (als Unterbevollmächtigter) in die mündliche Verhandlung geht, Anträge stellt und Zeugen befragt. Überzeugend auftreten kann der Terminsvertreter in der Verhandlung natürlich nur, wenn er die Akte, die ihm der Hauptanwalt rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin übersenden sollte, intensiv studiert und sich in den Fall eindenkt. Hier hapert es in der Praxis manchmal, was man daran erkennt, dass nicht wenige Terminsvertreter den Sachverhalt nicht ganz parat haben und bei der ersten komplexeren Rückfrage ins Schwimmen geraten. Man sollte also bei der Auswahl der Prozesskanzlei darauf achten, dass der Terminsvertreter die Sache ernst nimmt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht vor, dass der Terminsvertreter für die Einarbeitung in die Akte eine 0,65 Verfahrensgebühr erhält (bei einem Streitwert von 5.000 Euro sind das z.B. 195 Euro) und für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins als Prozessanwalt die übliche 1,2 Terminsgebühr (im obigen Beispiel 361 Euro).
Das RVG regelt die Vergütung von Einzeltätigkeiten durch einen Rechtsanwalt und damit auch von Terminsvertretern. Die gesetzliche Gebührenordnung sieht in VV Nr. 3401 vor, dass dem Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Gebühr zusteht. Nach Nr. 3402 VV RVG beläuft sich die Terminsgebühr in Fällen der Terminsvertretung auf den vollen Betrag. Diese Regelungen gelten aber nur bei Beauftragung durch die Partei und im Verhältnis zwischen Partei und Terminsvertreter.
Erteilt der Hauptbevollmächtigte dagegen im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung, können die beiden Anwälte untereinander die Vergütung frei vereinbaren. Im Hinblick darauf, dass der Terminsvertreter sich intensiv in die Akte einlesen und die Zeugenvernehmung vorbereiten muss, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt, sollte ein Terminsvertreter hier nicht den "billigen Jakob" machen. Wie hoch der Zeitaufwand tatsächlich ist, hängt aber immer vom individuellen Fall ab. Eine Akte kann 15 Seiten dünn sein und einen übersichtlichen, durch Dokumente klar belegten Sachverhalt zum Inhalt haben. Es kann aber auch ein 500-seitiger Arzthaftungsprozess mit mehreren Verhandlungstagen und vielen Zeugenaussagen sein. Die beteiligten Prozessanwälte sollten dann über eine faire Gebührenteilung im konkreten Einzelfall sprechen.
Als Terminsvertreter besteht Ihre wohl wichtigste Pflicht in einer guten und rechtzeitigen Vorbereitung. Denn nur auf diese Art und Weise sind Sie in der Lage, den Mandanten vor Gericht entsprechend zu vertreten und sich für ihn einzusetzen. Um sich gebührend vorbereiten zu können, erhalten Sie die Handakte des Hauptbevollmächtigten, welche die gesamte Korrespondenz mit dem Gericht sowie jegliche Informationen des vorliegenden Falls beinhaltet.
In der Verhandlung selbst fallen Ihnen folgende Aufgaben zu: Sie müssen unter anderem
Es ist dabei besonders wichtig, dass Sie ein Verhalten an den Tag legen, als handele es sich um Ihren eigenen Mandanten. Zudem sind Sie dazu verpflichtet, sich ausschließlich so zu verhalten, wie es im Vorfeld mit dem Hauptbevollmächtigten abgesprochen wurde. Im Anschluss sollten Sie diesem in einem sogenannten „Terminsbericht“ alles über den Ablauf des Verfahrens sowie weitere Entwicklungen mitteilen.
Sie als Unterbevollmächtigter übernehmen dementsprechend nur die Verhandlung vor Gericht. In allen sonstigen Belangen kann sich der Mandant weiterhin an seinen Anwalt wenden und sich von ihm persönlich beraten lassen.