Dem Statistikportal „Statista“ zufolge existieren im Jahr 2016 insgesamt 639 Amtsgerichte in Deutschland. Gemäß Artikel 92 des Grundgesetzes ist die Gerichtsorganisation in Deutschland Aufgabe der Bundesländer. Diese weisen den Amtsgerichten bestimmte Gerichtsbezirke zu, die sich in der Regel an Verwaltungsgrenzen orientieren. Dabei handelt es sich um administrative Unterteilungen bestimmter Areale, also Länder-, Regierungsbezirks-, Kreis- oder Gemeindegrenzen.
Folgende Städte verfügen daher über mehrere Amtsgerichte:
Jegliche zivilrechtlichen Auseinandersetzungen (wie beispielsweise Verhandlungen über Schmerzensgeld) zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen sowie Strafsachen werden vor dem Amtsgericht verhandelt. Grundsätzlich fallen dort alle gerichtlichen Entscheidungen in die Zuständigkeit eines einzelnen Richters.
Folgende Fälle gehören beispielsweise zu dem Verantwortungsbereich der Amtsgerichte in Deutschland:
Dabei sollte jedoch erwähnt werden, dass Amtsgerichte nur dann für gewisse Verfahren zuständig sind, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Geht es um Mietrechtsstreitigkeiten, kann der Streitwert jedoch außer Acht gelassen werden. Staatshaftungsfälle zählen jedoch selbst bei einem niedrigeren Betrag nicht in deren Verantwortlichkeit. Strafsachen werden in der Regel nur dann vor dem Amtsgericht verhandelt, wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht über vier Jahren liegt und der Angeklagte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in einer psychiatrischen Klinik oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden muss.
Kommt es zu zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geschäftsleuten und/oder Privatpersonen und der Streitwert liegt unter 5.000 Euro, wird der Fall grundsätzlich vor dem Amtsgericht verhandelt. Dazu bedarf es zunächst einer Klageschrift, die vom Kläger bei Gericht einzureichen ist. Im Gegensatz zu einem Verfahren vor dem Landgericht herrscht vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang.
Ist der bevorstehende Gerichtstermin beispielsweise mit einer langen Anreisezeit verbunden und kann deshalb nicht persönlich wahrgenommen werden, haben Sie als Anwalt die Möglichkeit, Ihren Termin vor Gericht an einen Kollegen abzutreten. Dieser nimmt dann an Ihrer statt am Verfahren teil und vertritt Ihren Mandanten.
Ihnen als Hauptbevollmächtigter fällt dabei weiterhin die Rolle des persönlichen Ansprechpartners zu. Sie müssen Ihren Terminsvertreter zudem bestmöglich auf den Fall vorbereiten und dafür sorgen, dass dieser sich verhält, als vertrete er seinen eigenen Mandanten.
Nachdem das Gericht eine eingereichte Klageschrift der gegnerischen Partei zukommen lassen hat, muss diese dazu Stellung nehmen. Dafür wird eine gewisse Frist festgelegt. Danach gibt es zwei Möglichkeiten, wie weiter verfahren werden kann:
Im Anschluss daran wird normalerweise ein Haupttermin festgesetzt, an dem das eigentliche Verfahren vor dem Amtsgericht stattfinden soll. Der zuständige Richter wird dann beide Parteien bzw. deren Anwälte anhören. Neben der Erörterung des Rechtsstreits können außerdem Beweise vorgebracht werden. An dieser Stelle kommt der im Vorfeld benannte Terminsvertreter zum Einsatz, um den Mandanten im Sinne des Hauptbevollmächtigten zu vertreten.
Die Beweislast liegt übrigens grundsätzlich bei der Partei, für die die Tatsachen, um die sich der Streit dreht, günstig sind. Wie das Verfahren beim Amtsgericht letztendlich ausgeht, hängt oft von der Beweisbarkeit der Umstände ab. An diesem Punkt ist eine gute Vorbereitung durch den Hauptbevollmächtigten das A und O für Sie als Terminsvertreter.
Auf das eigentliche Verfahren vor dem Amtsgericht folgt grundsätzlich die Verkündung des Urteils. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn keine Fragen mehr offen sind. Sollten sich nach der Beweisaufnahme neue aufgetan haben, müssen diese erst durch einen erneuten Schriftverkehr zwischen den Parteien und ihren Anwälten geklärt werden.
Sind schließlich alle Punkte geklärt, ist die Urteilverkündung an der Reihe. Weder die Parteien selbst, noch Sie als Anwalt oder Terminsvertreter müssen dazu anwesend sein. Es ist sogar möglich, das Ergebnis telefonisch bei der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erfragen. Das Urteil erhalten die betroffenen Parteien jedoch generell auch in schriftlicher Form. Die Zustellung kann allerdings bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen.