Können Sie als Rechtsanwalt zu einem Verhandlungstermin vor Gericht nicht erscheinen, ist dies erst einmal ärgerlich. Gründe dafür können ein unerwarteter weiterer Termin oder schlichtweg die lange Anreisezeit zum zuständigen Gericht sein. Eine praktische Lösung dieses Problems stellt die Terminsvertretung dar.
Sie als verantwortungsbewusster Anwalt möchten Ihren Mandanten selbstverständlich bei Schwierigkeiten bestmöglich unterstützen, anstatt ihn in dieser Situation im Stich zulassen. Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit, sich vor Gericht vertreten zu lassen und einen sogenannten „Unterbevollmächtigten“ zu benennen, der vor dem Richter in Ihre Rolle schlüpft.
Die Vorteile dieser Vorgehensweise liegen auf der Hand:
Dementsprechend wird der Mandant bei einer Terminsvertretung von einem mit einer Untervollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt lediglich vor Gericht vertreten. Persönlicher Ansprechpartner sind weiterhin Sie als der Anwalt seiner Wahl.
Wie bereits beschrieben, kann der Mandant jegliche Fragen auch nach Erteilung einer Untervollmacht zur Terminsvertretung an Sie richten. Die Korrespondenz mit dem zuständigen Gericht und die Beratung Ihres Mandanten bleiben Teil Ihrer Aufgaben als Rechtsanwalt.
Darüber hinaus bereiten Sie den Unterbevollmächtigten auf den Prozess vor und teilen ihm alle notwendigen Informationen mit. Dies gilt für den gesamten Ablauf des Verfahrens, weshalb Sie beide für die gesamte Zeit des Prozesses in Kontakt bleiben und sich austauschen müssen.
Damit die Terminsvertretung ihren Sinn und Zweck nicht verfehlt, muss sich der Vertreter rechtzeitig mit dem Fall beschäftigen und sich einarbeiten. Bevor es überhaupt zu Verhandlungen vor Gericht kommt, sollten Sie ihm daher eine Kopie Ihrer Handakte zukommen lassen. Darin sind in der Regel alle Informationen zur Sachlage sowie der vollständige Schriftverkehr enthalten.
Findet der Gerichtstermin statt, haben Terminsvertreter die Pflicht, folgende Aufgaben zu erfüllen:
Als Terminsvertreter müssen Sie stets im Sinne des Hauptbevollmächtigten handeln und sich so verhalten, als ginge es um Ihren eigenen Mandanten. Beispielsweise dürfen Sie einem Vergleich nur dann zustimmen, wenn dies vorher abgesprochen wurde. Nach der Verhandlung wird außerdem von Ihnen erwartet, dass Sie den Hauptbevollmächtigten über den Verlauf des Verfahrens in Kenntnis setzen und ihm alle Entwicklungen der Sachlage präzise mitteilen. Dies geschieht normalerweise durch einen Terminsbericht.
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind diverse Gebühren festgehalten, die Sie als Anwalt für Ihre Tätigkeit erhalten. Auch bei einer Terminsvertretung haben beauftragte Unterbevollmächtigte ein Anrecht auf entsprechende Vergütung. Das RVG regelt allerdings nur den Fall, dass Sie von der Partei selbst oder vom Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragt worden sind.
Daraus ergeben sich folgende Kosten für einen Terminsvertreter in Zivilsachen:
Es kommt demnach bei der Terminsvertretung zu einer Gebührenverdoppelung hinsichtlich der Verfahrensgebühr, weil der Hauptbevollmächtigte bereits diese verdient hat und der Unterbevollmächtigte als Terminsvertreter diese verdient. Die Terminsgebühr steht hingegen nur dem den Termin wahrnehmenden Terminsanwalt zu. Da Sie als ursprünglicher Anwalt den Termin vor Gericht nicht wahrnehmen können, haben Sie auch kein Anrecht auf die jeweilige Terminsgebühr nach RVG. Bei einem Anerkenntnis erhalten übrigens in der Regel beide Anwälte eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Die Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil richtet sich normalerweise auch nach 3104 VV RVG, wenn es im Vorfeld zu Sacherörterungen kam (Aktenzeichen 14 W 535/12 – LG Koblenz 15 O 179/11).
Das RVG regelt nur die Beziehung und Vergütung zwischen Partei und Anwalt. Beauftragt der Hauptbevollmächtigte hingegen den Terminsvertreter im eigenen Namen, ist die Vergütung zwischen den Rechtsanwälten individuell auszuhandeln.
Dass es sich dabei keinesfalls um einen Verstoß gegen das RVG handelt, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2000 fest. Beauftragen Sie als Hauptbevollmächtigter im eigenen Namen einen Vertreter und es wird eine spezielle Gebührenteilung abgesprochen, liegt demnach weder ein Wettbewerbsverstoß noch eine Unterschreitung der Gebühren vor (BGH - I ZR 122/98; noch zur BRAGO).
Meist verhält es sich so, dass Hauptbevollmächtigte auf die ihnen anteilig zustehende Verfahrensgebühr verzichten und eine solche Vergütung vereinbaren:
Dass die berufsrechtlichen sowie gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, fällt dabei gänzlich in den Verantwortungsbereich der Anwälte, die an der Vereinbarung zu der Terminsvertretung beteiligt sind.